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Boys & Girls hält sich zu 100% an das BGH Urteil vom 26.05.2011 des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofes (3 StR 492/ 10), in dem Zuwendungen in Form von Geld- oder Sachleistungen, seien sie als „Rabatt“, „Sponsoring“, „Aufwandsentschädigung“ oder ähnliches bezeichnet, ein Vergehen der Vorteilsgewährung oder Bestechung darstellen können und somit unter Strafe steht.

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